Werden Sie Mitglied - Gute Gründe für die FDP

Neben der Abstimmung bei Wahlen ist die Mitgliedschaft in einer Partei die wichtigste Möglichkeit für mündige Bürger, Einfluss auf die Politik zu nehmen. Gute Gründe sprechen für die Freien Demokraten:

Für Sie als Bürger - Die Freien Demokraten sind objektiv die einzige große Partei in Deutschland, die sich konsequent für mehr persönliche Freiheit und gegen den überbordenden Staat mit immer neuen Verboten, Überwachung, Bürokratie, Verschuldung und Steuermehrbelastung einsetzt. Darin unterscheiden wir uns grundlegend von jeder Partei im Deutschen Bundestag.

Reden Sie mit - Bei zahlreichen Veranstaltungen vor Ort können Sie unmittelbar in Kontakt zu unseren Mandatsträgern treten, aktuelle Informationen aus erster Hand einholen und Ihre Rückmeldungen geben.

Gestalten Sie mit - Unser Team vor Ort bietet – wenn Sie möchten – zahlreiche Möglichkeiten, im täglichen Geschäft und im Wahlkampf mitzuwirken. Entwickeln Sie dabei Ihre persönlichen Kompetenzen weiter und haben Sie zudem Spaß beim Umgang mit netten Leuten.

Ihre Meinung zählt - Jedes einzelne Mitglied hat online die Möglichkeit, Ergänzungen zu unseren Bundestags-Wahlprogrammen zur Abstimmung einzubringen. Zwischen den Wahlen freuen wir uns über Ihren Antrag für den Parteitag oder auch vor Ort in der Kommunalpolitik.

Wir brauchen Sie - Zur Finanzierung sind Parteien auf ihre Mitglieder angewiesen, denn die staatliche Parteienfinanzierung ist nur als Teilfinanzierung gedacht und erhöht sich aufgrund der eingegangenen Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Mitgliedschaft von Privatpersonen macht uns unabhängiger von der Einwerbung von Großspenden. Die Hälfte Ihres Beitrags bekommen Sie von der Steuer zurück.

Verschaffen Sie uns Gehör - Wahlkämpfe wie auch Kampagnen zwischendurch sind teuer. Tragen Sie durch Ihren Mitgliedsbeitrag dazu bei, dass man mehr von den Freien Demokraten hört.

 

Zum Antrag

 

Hinweise

Auszug aus der Finanzordnung

Dritter Abschnitt: Beitragsordnung

(Beschlossen auf dem a.o. BPT in Mannheim vom 10. – 12. Mai 2002)

§ 8 Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt.

Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte zu Grunde zu legen. Die im Wege der Selbsteinschätzung festgelegte Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich und dient zur Feststellung von etwaigen Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grund einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt. Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig.

Mitgliedsbeitrag

Es ist ein monatlicher Mindestbeitrag nach folgender Staffel zu entrichten:

A bis 2.600 EURO 8,00 EURO
B 2.601 bis 3.600 EURO 12,00 EURO
C 3.601 bis 4.600 EURO 18,00 EURO
D über
4.600 EURO
24,00 EURO

In eigenen Beitragsordnungen dürfen beitragserhebende Gliederungen

  • für die Stufe A höhere Mindestbeiträge bis zur Höhe der Stufe D, jedoch
  • keine von der Beitragsstaffel nach unten abweichenden Mindestbeiträge

festlegen.

(3) Der Vorstand der Gliederung, die die Beitragshoheit ausübt, ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag
für Rentner,
für Haushaltsangehörige eines Mitglieds ohne eigenes Einkommen,
für in Ausbildung befindliche Mitglieder,
für Wehr- oder Ersatzdienstleistende,
sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte,
abweichend von der Regelung des Absatzes (2) festzusetzen. Dies gilt bei entsprechendem Nachweis auch für Mindestbeiträge von Mitgliedschaftsbewerbern.

(4) Der zuständige Schatzmeister ist verpflichtet, die abweichende Festsetzung nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Auf Antrag des Schatzmeisters kann der Vorstand eine Fortsetzung beschließen.

In Bayern liegt die Beitragshoheit bei den jeweiligen Kreis-, ggf. Ortsverbänden. Der für Sie zutreffende Mitgliedsbeitrag kann also von der hier abgedruckten Staffel abweichen

Steuerliche Informationen

Mitgliedsbeiträge und Spenden an eine Partei werden als Zuwendungen zusammengefasst und können steuerlich geltend gemacht werden. Als Privatperson bis zu 3.300 € im Jahr, bei gemeinsamer Veranlagung bis zu 6.600 €, unabhängig davon, ob Sie zusätzlich etwa an Vereine oder für andere gemeinnützige Zwecke spenden oder dort Mitglied sind.

Für die ersten 1.650 € bzw. 3.300 € werden Ihnen nach § 34g EstG 50% der Summe der Zuwendungen von der Steuerschuld abgezogen, d.h. Sie erhalten exakt die Hälfte vom Finanzamt zurück. Darüber hinaus gehende Beiträge können Sie erneut bis zur Höhe von 1.650 € bzw. 3.300 € nach § 10b EstG in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen. Sie reduzieren die Steuerzahlung folglich in Abhängigkeit Ihres individuellen Steuersatzes. Eine Quittung geht Ihnen am Anfang des Folgejahres automatisch zu.
(Stand: Die Regelung beruht auf der Änderung des Parteiengesetzes durch den Deutschen Bundestag am 19. April 2002 und gilt für das Jahr 2002)